FREIWILLIGE FEUERWEHR WEIDENBACH / OBB.

Unsere Freizeit für Ihre Sicherheit

Wappen Freiwillige Feuerwehr Weidenbach

Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen  „Freiwillige Feuerwehr Weidenbach“
(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Weidenbach
(3)    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)    Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Weidenbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3)    Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 3 Mitglieder

(1)    Mitglieder des Vereins können sein:
a.    Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b.    Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
c.    Fördernde Mitglieder
d.    Ehrenmitglieder
(2)    Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn Sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerben der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Weidenbach haben und für den  Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2)    Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit, von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet
a.    mit dem Tod des Mitglieds,
b.    durch Austritt,
c.    durch Ausschluss.
(2)    Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedsliste gestrichen werden wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist sie Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4)    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Aktive, Passive und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
a.    dem Vorsitzenden ,
b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.    dem Schriftführer,
d.    dem Kassenwart,
e.    dem Kommandanten
f.    Und weiteren Führungsdienstgraden wie 2. Kommandant, Gerätewart, Jugendwart oder ähnliches
(2)    Die unter Absatz 1 Nr.1 bis 4 genannten Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3)    Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder nach Abstimmung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a.    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b.    Einberufung der Mitgliederversammlung,
c.    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d.    Verwaltung des Vereinsvermögens,
e.    Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f.    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichungen und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g.    Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2)    Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10 Sitzung des Vorstands

(1)    Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandmitglieds.
(2)    Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 Kassenführung

(1)    Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Spenden (Christbaumversteigerung) und- bisher noch nicht- Beiträgen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2)    Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.    Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b.    Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e.    Beschlussfassung über die Berufung gegen ein Ausschlussbeschluss des Vorstands,
f.    Ernennung der Ehrenmitglieder
(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zecks und der Gründe von Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3)    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form einberufen.
(4)    Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2)    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(5)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglied, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf anderer Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben kann,
a.    Ab dem 70. Geburtstag, kann dann alle 10 Jahre zum Geburtstag ein Geschenkkorb oder Ähnliches überreicht werden,
b.    Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
c.    Bei Begräbnis oder Hochzeit von aktiven oder passiven Mitgliedern stellt der Verein eine Fahnenabordnung.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des Steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heldenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


Die Satzung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2016 beschlossen.
Die Satzung wird bei der Gemeinde Heldenstein hinterlegt und dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit vorgelegt.

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